Satzung des Vereins Pride Herzo Fassung vom 17.09.2025

Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Menschen jeglichen Geschlechts gleichermaßen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Pride Herzo
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Herzogenaurach
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

  1. Der Verein fördert folgende Zwecke:
    1. Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO)
    2. Volksbildung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO)
    3. Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO).
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    1. die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, bei denen die Diversität der Minderheiten sichtbar gemacht wird. Durch diese Veranstaltungen fördert und unterstützt der Verein zudem Menschen in ihrer sexuellen Selbstfindungsphase und unterstützt Menschen, die auf Grund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität diskriminiert werden.
    2. den Aufbau und unmittelbaren oder mittelbaren Betrieb eines Treffpunkts in Herzogenaurach, welcher als Anlaufstelle für Personen der queeren Community dient.
    3. sonstige Jugendarbeit im Sinne des. § 11 Abs. 1 SGB XIII
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist sowohl parteipolitisch als auch konfessionell neutral.

§ 3 Finanzen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden, durch Sponsoringgelder sowie durch Überschüsse aus der Durchführung von Veranstaltungen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Die Inhaber*innen aller Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Sofern es die Haushaltslage zulässt, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Vergütungen im Rahmen der sog. Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 EStG gezahlt werden.
  6. Etwaige nachgewiesene und angemessene Auslagen können erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem oder elektronischem Antrag der Vorstand.
  3. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Hugendmitglieder sind sämtliche Mitglieder, die nicht volljährig sind. Sobald Sie die Volljährigkeit erreichen, werden sie ordentliche Mitglieder.
  5. Natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder des Vereins werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht in Vereinsämter wählbar.
  6. Der Vorstand kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder stehen den ordentlichen Mitgliedern gleich. Sie können sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch a) die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Mitteilung über den Austritt. Der Austritt wird mit Eingang der Mitteilung wirksam.
    1. durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens (Abs. 2).
    2. durch Ausschluss wegen rückständigen Mitgliedsbeitrags (Abs. 3).
    3. bei natürlichen Personen durch Tod.
    4. bei juristischen Personen bei Auflösung.
  2. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Er wird unmittelbar wirksam und ist dem betroffenen Mitglied schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Vorstand berichtet in der darauffolgenden Mitgliederversammlung über die Entscheidung.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds bei rückständigem Mitgliedsbeitrag. Er ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher oder elektronischer Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in rückständig bleibt.
  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. E/RS 553 (11.06) AG A 7.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zumindest einmal im Geschäftsjahr statt.
    Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung wird an die zuletzt bekannte (E-Mail-)Adresse versendet.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  4. Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist schriftlich oder elektronisch übertragbar. Personen deren Stimme übertragen wurde, gelten im Folgenden als abwesende Mitglieder.
  5. Der Versammlungsleiter und Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Alle grundsätzlichen Entscheidungen über das Wirken des Vereins sind der Mitgliederversammlung vorbehalten.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  8. Satzungsänderungen, Zweckänderungen, die Wahl von Vorstand, Kassierer*in und Kassenprüfer*innen sowie die Auflösung des Vereins erfordern abweichend jeweils eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist und allen Mitgliedern elektronisch zugänglich zu machen ist.
  10. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist geheim abzustimmen.
  11. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl der Versammlungsleitung
    2. Wahl der Protokollführung
    3. Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
    4. Entgegennahme des Jahresberichts und des Finanzberichtes des Vorstandes
    5. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer*innen
    6. Entlastung des Vorstandes
    7. Wahl des Vorstandes
    8. Wahl der Kassenprüfer:innen
    9. Beratung und Beschluss von Anträgen
    10. Beschluss über die Beitragsordnung
    11. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins (Abs. 7)
    12. Beschluss über die Strukturordnung zur Tätigkeit des Vorstandes

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus mindestens drei und maximal sieben Vorstandsmitgliedern, darunter eine*r Kassierer*in, zusammen. Sie müssen volljährig, geschäftsfähig und ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
  2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder vor Beendigung ihrer regulären Amtszeit ergänzt sich der Vorstand durch Berufung bis maximal zu einem Drittel der ursprünglich gewählten Mitglieder selbst. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand. Die ergänzenden Mitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  6. Alle Mitglieder des Vorstandes haben ein allgemeines Stimmrecht.
  7. Beschlüsse des Vorstandes sind protokollarisch in schriftlicher Form festzuhalten und allen Mitgliedern elektronisch zugänglich zu machen.
  8. Satzungsänderungen, die von den Aufsichts- oder Finanzbehörden sowie den Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.

§ 9 Kassierer*in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt eine*n Kassierer*in. Er / sie ist für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Wahl einer stellvertretenden Person ist zulässig.
  2. Zum / Zur Kassierer*in wählbar ist, wer nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in den Vorstand wählbar ist.
  3. Der / Die Kassierer*in nimmt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins wahr. Dies umfasst insbesondere
    a) die Führung der Kasse und der Bücher
    b) die Einziehung von Beiträgen
    c) die Vornahme von Überweisungen und anderen Zahlungen
    d) die Erstellung von Rechnungen.

§ 10 Kassenprüfer*innen

  1. Die Mitgliederversammlung kann eine*n oder mehrere Kassenprüfer*innen für zwei Geschäftsjahre wählen, beginnend mit dem 01.01. des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.
  2. Kassenprüfer*innen haben das Recht zur jederzeitigen Prüfung der Kasse und der Bücher des Vereins. Sie erstatten den Bericht über die Prüfung schriftlich der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keinen Weisungen des Vorstandes.
  3. Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung nach § 7 Absatz 9.
  2. Im Falle der Auflösung ist die Liquidation durch den Vorstand vorzunehmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an die „AIDS-Hilfe Nürnberg-Erlangen-Fürth e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke unter Beachtung des § 2 Absatz 1 zu verwenden hat.

Herzogenaurach, 17.09.2025